Externer Datenschutzbeauftragter (DSB)

Ab einer bestimmten Unternehmensgröße oder Verarbeitungsintensität ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB) gesetzlich vorgeschrieben.

Ein Datenschutzbeauftragter ist Pflicht, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO, unabhängig von der Unternehmensgröße, wenn Ihre Kerntätigkeit

  • in der umfangreichen, regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen besteht, zum Beispiel Tracking oder Profilbildung, oder

  • in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten nach Art. 9 DSGVO besteht, etwa Gesundheitsdaten, oder von Daten über Straftaten nach Art. 10 DSGVO.

Nach § 38 Abs. 1 BDSG, wenn

  • in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (gezählt werden Personen, nicht Vollzeitstellen),

  • Sie Verarbeitungen durchführen, die eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erfordern, oder

  • Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für die Markt- und Meinungsforschung verarbeiten.

Die letzten beiden Fälle gelten unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.

Ein interner Datenschutzbeauftragter bindet Ressourcen, ist oft nicht dauerhaft verfügbar und gerät schnell in Interessenkonflikte. Als externer Datenschutzbeauftragter übernehmen wir diese Funktion: unabhängig, verlässlich und ohne zusätzlichen Personalaufwand.

Zu unseren Aufgaben gehören:

  • Überwachung der DSGVO-Einhaltung

  • Laufende Beratung von Geschäftsleitung und Fachabteilungen

  • Begleitung neuer Projekte und Prozesse

  • Regelmäßige Schulungen

  • Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und Betroffene

Sie profitieren von aktueller Expertise, klaren Prozessen und planbaren Kosten – bei deutlich reduzierten Haftungsrisiken:




Gesetzliche Pflicht auslagern – Stress und Risiko mindern

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