Mithilfe des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung soll jeder selbst darüber entscheiden können, welche personenbezogenen Daten er von sich preisgeben möchte und wer sie verwenden darf. Hierbei handelt es sich um eine noch relativ junge Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das mittlerweile jedoch eigenständige Bedeutung hat. Erst 1983 hatte es das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungs-Urteil herausgearbeitet.

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