Das Fernmeldegeheimnis wird durch Art. 10 GG geschützt. Dabei handelt es sich um einen Spezialfall des Postgeheimnisses. Gegenstand des Fernmeldegeheimnisses sind Inhalte und Umstände des individuellen Kommunikationsvorgangs über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen. Neben dem Telefon- und Funkverkehr wird auch die Kommunikation über Mobilfunk und Internet geschützt. Geschützt wird der gesamte laufende Kommunikationsvorgang, von der Absendung der Nachricht bis zu ihrem Empfang. Nicht geschützt werden also die Träger von Informationen nach dem Abschluss des Kommunikationsvorgangs.
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