Ein „Angemessenheitsbeschluss“ ist ein Beschluss, der von der Europäischen Kommission gem. Art. 45 DSGVO angenommen wird und durch den festgelegt wird, dass ein Drittland (d. h. ein Land, das nicht an die DSGVO gebunden ist) oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet. Im Rahmen dieses Beschlusses werden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes, seine Aufsichtsbehörden und die von ihm eingegangenen internationalen Verpflichtungen berücksichtigt.

Ein solcher Beschluss hat zur Bedeutung, dass personenbezogene Daten von den EU-Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten des EWR ohne weitere Anforderungen an dieses Drittland übermittelt werden können. Auf der Webseite der Europäischen Kommission wird eine Liste ihrer Angemessenheitsbeschlüsse veröffentlicht.

Angemessenheitsentscheidungen werden auf Basis des so genannten „Ausschussverfahrens“ getroffen, welches die folgenden Schritte umfasst:

  • einen Vorschlag der Kommission;
  • eine Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe;
  • eine Stellungnahme des Ausschusses nach Art. 31, die von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten abgegeben wird und
  • die Annahme der Entscheidung durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder.

Das Europäische Parlament und der Rat können jederzeit die Kommission dazu auffordern, aufgrund mangelnder Befugnisse im Rahmen der Verordnung, die Angemessenheitsfeststellung beizubehalten, abzuändern oder zurückzuziehen.

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