Das Auskunftsrecht ist in Art. 15 DSGVO geregelt. Es ist eines der Betroffenenrechte von betroffenen Personen. Danach hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu erhalten, ob personenbezogene Daten von ihr verarbeitet werden. Der Verantwortliche muss sodann Auskunft über folgendes Informationen erteilen:

  • Verarbeitungszwecke
  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
  • falls möglich, die Speicherdauer oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung
  • das Bestehen eines Aufsichtsrechts bei der Aufsichtsbehörde
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

Sofern keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist der Verantwortliche verpflichtet, eine sog. Negativauskunft zu erteilen, d.h., sie informiert die betroffene Person darüber, dass keine Daten verarbeitet werden.

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