Die automatisierte Einzelentscheidung ist in Art. 22 DSGVO geregelt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung, die eine Person erheblich beeinträchtigt und die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bewertung dieser Person ergeht. Eine solche Bewertung kann sich auf verschiedene Aspekte ihrer Person beziehen, wie z. B. ihre berufliche Leistungsfähigkeit, ihre Kreditwürdigkeit, ihre Zuverlässigkeit oder ihr Verhalten.

Das Betroffenenrecht gem. Art. 22 DSGVO ermöglicht es betroffenen Personen, Widerspruch gegen Entscheidungen einzulegen, die sie betreffen und ausschließlich aufgrund eines automatisierten Verfahrens ergehen, sofern nicht bestimmte Bedingungen erfüllt sind oder angemessene Schutzmaßnahmen bestehen.

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