Datenminimierung/Datensparsamkeit/Datenvermeidung ist ein Grundsatz im Datenschutzrecht, der besagt, dass für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur so viele Daten verarbeitet werden sollen wie dies für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich ist. Neben weiteren datenschutzrechtlichen Grundsätzen ist er in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO regelt.
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Fachkundenachweise zum Datenschutzbeauftragten
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Managing Director | Externer Datenschutzbeauftragter
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