Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme schützt das berechtigte Interesse des Nutzers, dass die von einem informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Das Grundrecht fußt auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2008, 822). Es findet nur Anwendung, soweit der Schutz nicht durch speziellere Grundrechte wie Art. 10 GG (Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis), Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) oder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet ist.

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