Das Marktortprinzip regelt und erweitert den räumlichen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts durch datenverarbeitende Stellen außerhalb der EU bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern das jeweilige Angebot auf den europäischen Markt („Marktort“) gerichtet ist. Dies bedeutet, wenn weder Sitz noch Niederlassung des Unternehmens sich in der EU befinden, aber dieses den betroffenen Personen entgeltlich oder unentgeltlich in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet (Art. 3 II a) DSGVO) oder deren Verhalten beobachtet (Art. 3 II b) DSGVO). Im Gegensatz dazu findet nach dem Herkunftslandprinzip das Recht des Staates Anwendung, wo das Unternehmen niedergelassen ist.

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