Nach Art. 56 Abs. 6 DSGVO ist bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung die sog. federführende Aufsichtsbehörde alleiniger Ansprechpartner des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters. Dies bedeutet, dass Unternehmen bei grenzüberschreitenden Datentransfers oder -verarbeitungen nur noch einen Ansprechpartner für die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Belange haben werden, auf dessen Aussagen sie sich dann auch verlassen dürfen.

Ihr Ansprechpartner:
Jens Engelhardt
Managing Partner | Externer Datenschutzbeauftragter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ihr Ansprechpartner:
Erdem Durmus
Prokurist | Externer Datenschutzbeauftragter
CIPP/E
ISO 27001
Basiszertifikat Projektmanagement von der GPM
Fachkundenachweise zum Datenschutzbeauftragten