Die Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission (2016/1250) erlaubt im Rahmen des EU-US Privacy Shield (Privacy Shield) die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA, da die Entscheidung gem. Art. 45 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich bindend ist. Daneben sind allerdings die allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Sofern diese vorliegen und der Empfänger in den USA im Privacy Shield registriert ist, können die personenbezogenen Daten übermittelt werden.

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