„Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ ist ein zentraler Begriff in der DSGVO. Ziel der DSGVO ist es gem. Art. 1 Abs. 2 DSGVO, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu schützen. Diese bestimmen sich nach der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten der Europäischen Union (Grundrechtecharta – GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Begriff Rechte und Freiheiten natürlicher Personen umfasst zudem einfachgesetzliche individuelle Rechte. Er ist im Rahmen des europarechtlichen Kontextes und nicht nach rein nationalem Verständnis auszulegen.

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