Mit dem sogenannten Volkszählungsurteil setzte das BVerfG die geplante Volkszählung zunächst aus und kam dann in seiner endgültigen Entscheidung zu folgendem Ergebnis:

  • Die Vorschriften des VZG, die sich mit dem Inhalt und der Durchführung der Befragung befassten, verstießen nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes.
  • Teile der Vorschrift, die die Verwendung der gewonnenen Informationen (Daten) regelten, standen nicht im Einklang mit der Verfassung. Die Voraussetzungen, unter denen die Daten an bestimmte andere Stellen weitergegeben werden durften, waren nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren.

In der Entscheidung spricht das BVerfG erstmals vom "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung". Zunächst stellt es allgemeine Voraussetzungen für einen Umgang mit persönlichen Daten auf, der mit diesem Grundrecht vereinbar ist. Danach geht es auf Besonderheiten im Bereich von statistischen Erhebungen ein, um die es ja in diesem Fall ging und misst daran die fragliche Regelung.

← zurück

Ihr Ansprechpartner:

Jens Engelhardt

Managing Partner | Externer Datenschutzbeauftragter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ihr Ansprechpartner:

Erdem Durmus

Prokurist | Externer Datenschutzbeauftragter

CIPP/E
ISO 27001
Basiszertifikat Projektmanagement von der GPM
Fachkundenachweise zum Datenschutzbeauftragten