Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Art. 57 und 58 DSGVO erteilen oder verlängern Zertifizierungsstellen, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Datenschutzes verfügen, nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde – damit diese erforderlichenfalls von ihren Befugnissen gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. h DSGVO Gebrauch machen kann – die Zertifizierung.

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