Stellung des externen Datenschutzbeauftragten und seines Stellvertreters
Wenn Ihr Unternehmen regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, benötigt es nach Art. 37 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten. Darüber hinaus benötigt Ihr Unternehmen nach § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten, wenn mind. zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Wir stellen Ihnen einen externen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung. Unsere externen Datenschutzbeauftragten sind Spezialisten auf dem Fachgebiet des Datenschutzes sowie artverwandten Fachgebieten und bieten Ihnen eine erstklassige Betreuung. Folgende Leistungen sind u.a. von der Bestellung eines unserer externen Datenschutzbeauftragten umfasst:
- Beratung in Bezug auf die Einhaltung von gesetzlichen Datenschutzvorgaben
- Unterrichtung und Information über relevante datenschutzrechtliche Entwicklungen, die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen und Ihre Geschäftspraxis haben können
- Überwachung und Monitoring der Einhaltung von Datenschutzvorgaben
- Erarbeitung von Datenschutzstrategien, die Ihre wirtschaftlichen und geschäftlichen Interessen in größtmöglichem Umfang berücksichtigen
- Förderung der Datenschutz-Compliance
- Schutz vor Bußgeldern in Höhe von bis zu 20.000.000€ oder 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres
- Erkennung, Evaluierung und Beseitigung oder Minimierung von Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Durchführung von Datenschutzaudits und Bestandsaufnahmen und gemeinsame Erarbeitung von notwendigen Maßnahmen
- Beratung in Bezug auf und Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Art. 35 DSGVO
- Unterstützung bei der Datenschutzdokumentation und der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO
- Bereitstellung datenschutzrechtlicher Vertragsmuster, Texte, Formulare, Templates und Anpassung dieser an die geschäftlichen Gegebenheiten
- Unterstützung bei der Erstellung und Pflege von Verarbeitungsverzeichnissen nach Art. 30 DSGVO
- Konzeptionierung und Koordinierung des betrieblichen Datenschutzes
- Etablierung eines prozessorientierten Datenschutz-Managements
- Einführung einer Datenschutzorganisation, die an die betrieblichen Abläufe und Gegebenheiten angepasst ist
- Datenschutzrechtliche Bewertung bestehender Software und Unterstützung bei der Einführung neuer Software im Hinblick auf den Datenschutz
- Gestaltung von funktionsfähigen Datenschutzprozessen zur optimalen Umsetzung von Datenschutzanforderungen
- Führung von Korrespondenzen mit Aufsichtsbehörden
- Funktion als zentrale Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden in Datenschutz Angelegenheiten
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